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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Birdwave Automation GmbH i. G.

Stand: 12. Oktober 2026

Birdwave Automation GmbH i. G.Campus-Boulevard 5552074 AachenDeutschlandamine.kharrat@birdwave.debirdwave.ionachfolgend „Birdwave“ genannt.

  1. §1

    Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Birdwave gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    2. Das Angebot von Birdwave richtet sich ausschließlich an Unternehmer und professionelle Anwender. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.

    3. Die AGB gelten insbesondere für:

      • den Verkauf und die Beschaffung von Robotik-, Automatisierungs-, Elektronik- und Industriekomponenten,
      • Roboter, Greifer, Kameras, Sensoren, Steuerungen und Zubehör,
      • Software und Softwarelizenzen,
      • Engineering- und Entwicklungsleistungen,
      • Beratung und technische Konzeptentwicklung,
      • Machbarkeitsstudien und Tests,
      • Systemintegration und Inbetriebnahme,
      • Prototypen, Demonstratoren und Engineering Samples,
      • Proofs of Concept und Versuchsaufbauten,
      • Planung, Bau, Lieferung und Inbetriebnahme von Roboterzellen und Automatisierungsanlagen,
      • die Vermittlung von Produkten und Leistungen Dritter,
      • Schulungs-, Support- und sonstige technische Dienstleistungen.
    4. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Birdwave ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

    5. Dies gilt auch, wenn Birdwave in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass Birdwave erneut auf sie hinweisen muss.

    6. Individuelle Vereinbarungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

  2. §2

    Angebote und Vertragsschluss

    1. Allgemeine Produktdarstellungen, Produktdaten, Preisangaben, Inhalte auf birdwave.io, Präsentationen, Kataloge und sonstige Informationen stellen grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar.

    2. Von Birdwave ausdrücklich als „Angebot“ bezeichnete individuelle Projekt- und Leistungsangebote sind innerhalb der dort angegebenen Gültigkeitsdauer verbindlich. Ist keine Gültigkeitsdauer angegeben, gilt das Angebot für 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.

    3. Preisauskünfte, Richtpreise und Antworten auf Anfragen über die Birdwave-Plattform sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

    4. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

      • Annahme eines Birdwave-Angebots durch den Kunden,
      • schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch Birdwave,
      • Annahme einer Bestellung des Kunden durch Birdwave oder
      • Beginn der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
    5. Die Annahme eines Angebots oder einer Bestellung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern keine andere Form vereinbart wurde.

    6. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss können zu zusätzlichen Kosten und Änderungen vereinbarter Termine führen.

    7. Angebotsunterlagen, Konzepte, Layouts, Zeichnungen, Simulationen, Kalkulationen und Präsentationen von Birdwave bleiben Eigentum von Birdwave. Sie dürfen nur zur Prüfung und Ausführung des jeweiligen Auftrags verwendet und Dritten, insbesondere anderen Anbietern, nur mit Zustimmung von Birdwave in Textform zugänglich gemacht werden. Kommt kein Auftrag zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.

  3. §3

    Vermittlung von Produkten Dritter

    1. Birdwave gibt im Angebot an, ob ein Produkt eines Dritten vermittelt oder im eigenen Namen geliefert wird.

    2. Vermittelt Birdwave, kommt der Vertrag über das Produkt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller oder Händler (Anbieter) zustande. Birdwave wird nicht Vertragspartei.

    3. Für den vermittelten Vertrag gelten die Bedingungen des Anbieters. Lieferung, Gefahrübergang, Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung richten sich ausschließlich nach diesem Vertrag.

    4. Birdwave schuldet bei der Vermittlung nur deren sorgfältige Durchführung, nicht die Erfüllung durch den Anbieter. Für Leistungsstörungen des Anbieters haftet Birdwave nicht, soweit Birdwave sie nicht nach § 19 zu vertreten hat.

    5. Birdwave kann für die Vermittlung vom Anbieter eine Vergütung erhalten. Für den Kunden ist die Vermittlung vergütungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    6. Berät Birdwave den Kunden bei der Auswahl von Produkten oder Lieferanten, kennzeichnet Birdwave Anbieter, mit denen eine Vergütungsvereinbarung besteht. Die Empfehlung erfolgt unabhängig davon nach technischer und wirtschaftlicher Eignung.

  4. §4

    Preise

    1. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Versand-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Reise-, Zoll-, Import- und sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten, sofern sie im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesen werden.

    3. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands können zusätzliche Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben oder sonstige Gebühren entstehen.

    4. Soweit der Kunde nach den vereinbarten Lieferbedingungen Importeur ist, trägt er die mit der Einfuhr verbundenen Abgaben und Verpflichtungen.

    5. Bei Dienstleistungen nach Aufwand erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.

  5. §5

    Zahlungsbedingungen

    1. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder im jeweiligen Angebot angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

    2. Soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

    3. Birdwave ist berechtigt, insbesondere bei:

      • speziell für den Kunden beschaffter Hardware,
      • Importware,
      • Sonderbestellungen,
      • kundenspezifischen Komponenten,
      • Prototypen,
      • Engineering Samples oder
      • erstmaligen Geschäftsbeziehungen

      vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.

    4. Birdwave kann die Bestellung beim Hersteller oder Lieferanten, den Beginn einer Leistung sowie die Auslieferung von einem vereinbarten Zahlungseingang abhängig machen.

    5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Birdwave ist berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten.

    6. Bei Projekten kann Birdwave Abschlagszahlungen nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan verlangen. Leistungen nach Aufwand rechnet Birdwave monatlich ab.

    7. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht unabhängig davon, ob er seinerseits Zahlungen von seinen Kunden erhält.

    8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

    9. Bei Zahlungsverzug kann Birdwave laufende Arbeiten nach Ankündigung in Textform unterbrechen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

  6. §6

    Kundenspezifische Beschaffung und Stornierung

    1. Produkte, die Birdwave aufgrund einer Kundenbestellung speziell beim Hersteller oder Lieferanten bestellt, importiert, konfiguriert, fertigen lässt oder für den Kunden reserviert, gelten als kundenspezifisch beschaffte Waren.

    2. Nach verbindlicher Bestellung besteht kein vertragliches Recht des Kunden auf kostenlose Stornierung.

    3. Eine Stornierung ist nur mit vorheriger Zustimmung von Birdwave in Textform möglich.

    4. Birdwave kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Kunde die bereits entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten übernimmt. Hierzu gehören insbesondere:

      • Lieferantenkosten,
      • Herstellerkosten,
      • Stornierungsgebühren,
      • Versand- und Transportkosten,
      • Zoll- und Importkosten,
      • Bank- und Währungsumrechnungskosten sowie
      • bereits erbrachte Engineering- oder Bearbeitungsleistungen.
    5. Zwingende gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  7. §7

    Lieferung und Lieferzeiten

    1. Angegebene Lieferzeiten und Liefertermine sind grundsätzlich voraussichtliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

    2. Lieferfristen beginnen erst, wenn:

      • alle für die Bestellung notwendigen technischen und kaufmännischen Angaben vorliegen,
      • erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden erfolgt sind und
      • vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
    3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

    4. Birdwave haftet nicht für Lieferverzögerungen, die Birdwave nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von:

      • Verzögerungen bei Herstellern oder Vorlieferanten,
      • Transport- oder Logistikstörungen,
      • Zollabfertigung,
      • Export- oder Importbeschränkungen,
      • behördlichen Maßnahmen,
      • Naturereignissen,
      • Krieg oder vergleichbaren Ereignissen,
      • Streiks oder
      • sonstigen Fällen höherer Gewalt.
    5. Wird Birdwave trotz rechtzeitig abgeschlossenen und angemessenen Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, ist Birdwave berechtigt, vom betroffenen Vertrag oder Vertragsteil zurückzutreten.

    6. Birdwave wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen werden erstattet.

  8. §8

    Versand und Gefahrübergang

    1. Lieferort, Versandart und gegebenenfalls vereinbarte Incoterms ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

    2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand auf Kosten des Kunden.

    3. Bei einem Versendungskauf an einen Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Versendung bestimmten Dienstleister auf den Kunden über.

    4. Soweit Incoterms vereinbart werden, gelten diese in der ausdrücklich vereinbarten Fassung.

  9. §9

    Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von Birdwave.

    2. Gegenüber Kaufleuten behält sich Birdwave das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

    3. Der Kunde hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln.

    4. Pfändungen, Beschädigungen, Verlust oder sonstige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind Birdwave unverzüglich mitzuteilen.

  10. §10

    Technische Angaben und Drittprodukte

    1. Birdwave vertreibt unter anderem Produkte und Komponenten von Drittanbietern.

    2. Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungswerte, Maße, Gewichte, Kompatibilitätsinformationen und sonstige Produktinformationen können auf Informationen des jeweiligen Herstellers beruhen.

    3. Diese Angaben stellen nur dann eine Garantie oder verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn dies von Birdwave ausdrücklich bestätigt wurde.

    4. Handelsübliche, technisch notwendige oder herstellerbedingte Abweichungen sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.

    5. Hersteller können Produkte, Software, Firmware, technische Eigenschaften oder Zubehör ändern. Birdwave haftet nicht für Änderungen des Herstellers, soweit dadurch keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verletzt wird.

    6. Hersteller- oder Lieferantengarantien werden, soweit vorhanden und übertragbar, an den Kunden weitergegeben. Sie begründen keine zusätzliche Garantie von Birdwave, sofern Birdwave eine solche nicht ausdrücklich übernimmt.

    7. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind von Birdwave vertriebene Robotik-, Automatisierungs- und Industriekomponenten, insbesondere Greifer, Sensoren, Kameras, Steuerungen und vergleichbare Komponenten, zur professionellen Integration in Maschinen, Anlagen oder Robotersysteme bestimmt. Die fachgerechte Integration, Installation und Inbetriebnahme sowie die Prüfung der Eignung und Sicherheit des Gesamtsystems obliegen dem Kunden bzw. dem jeweiligen Integrator, soweit Birdwave diese Leistungen oder Verantwortlichkeiten nicht ausdrücklich als Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs übernommen hat. Herstellerseitige Betriebs-, Montage- und Sicherheitshinweise sind zu beachten.

  11. §11

    Technische Beratung und Eignung

    1. Birdwave unterstützt Kunden bei der Auswahl und Bewertung von Robotik- und Automatisierungslösungen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren technischen Informationen.

    2. Empfehlungen, Produktvergleiche, Machbarkeitseinschätzungen, Simulationen, Tests und technische Konzepte stellen keine Garantie dafür dar, dass ein Produkt oder System für jeden konkreten Einsatzfall geeignet ist.

    3. Eine bestimmte Taktzeit, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Lebensdauer, Prozessfähigkeit, Kompatibilität oder sonstige technische Leistungskennzahl wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Anforderung vereinbart wurde.

    4. Der Kunde ist verpflichtet, Birdwave die für die Bewertung seines Anwendungsfalls erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

  12. §12

    Engineering Samples, Prototypen und Entwicklungsprodukte

    1. Produkte, die ausdrücklich als:

      • Engineering Sample,
      • Development Kit,
      • Prototype,
      • Demonstrator,
      • Research Platform oder
      • unvollständiges System

      angeboten werden, können sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden.

    2. Der vereinbarte Entwicklungsstand und der ausdrücklich beschriebene Einsatzzweck sind Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit.

    3. Solche Produkte dürfen nur entsprechend ihrem vereinbarten Einsatzzweck und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden.

    4. Insbesondere kann vor einem Einsatz in Produktionsanlagen, öffentlich zugänglichen Bereichen oder sicherheitskritischen Anwendungen eine zusätzliche Risikobeurteilung, Systemintegration, Validierung oder Konformitätsbewertung erforderlich sein.

    5. Der Kunde ist für die sichere Integration und den sicheren Betrieb seines Gesamtsystems verantwortlich, soweit Birdwave diese Verantwortung nicht ausdrücklich als Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs übernommen hat.

  13. §13

    Engineering-, Integrations- und Entwicklungsleistungen

    1. Art und Umfang von Engineering-, Integrations-, Beratungs- und Entwicklungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung.

    2. Soweit Birdwave lediglich Beratung, Konzeptentwicklung oder technische Unterstützung schuldet, wird kein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

    3. Soweit Birdwave werkvertraglich einen bestimmten Erfolg schuldet, gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Abnahmekriterien.

    4. Änderungen des Kunden an Anforderungen, Komponenten, Schnittstellen, Werkstücken, Prozessen oder Rahmenbedingungen nach Auftragserteilung können als zusätzlicher Aufwand berechnet werden.

    5. Der Kunde stellt erforderliche Anlagen, Schnittstellen, Daten, Musterteile, Werkstücke, Dokumentationen, Zugänge und sonstige Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zur Verfügung.

    6. Mitwirkungsleistungen sind kostenfrei bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere auch Medien wie Strom und Druckluft sowie ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner.

    7. Erbringt der Kunde eine Mitwirkung nicht rechtzeitig, verschieben sich die Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Mehraufwand wie Wartezeiten, Stillstand und zusätzliche Anfahrten berechnet Birdwave nach Aufwand. Holt der Kunde die Mitwirkung auch nach Fristsetzung nicht nach, kann Birdwave den Vertrag kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.

    8. Ein Lastenheft des Kunden ist nur verbindlich, soweit Birdwave es ausdrücklich bestätigt hat.

    9. Änderungswünsche sind in Textform zu stellen. Birdwave teilt die Auswirkungen auf Preis und Termine mit. Bindend wird eine Änderung erst mit Vereinbarung in Textform. Den Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungen kann Birdwave berechnen.

    10. Bei Proofs of Concept, Versuchen und Machbarkeitsuntersuchungen schuldet Birdwave die vereinbarte Durchführung und die Übergabe der Ergebnisse, nicht ein bestimmtes Ergebnis.

    11. Birdwave darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich.

    12. Bei Einsätzen vor Ort sorgt der Kunde für sicheren Zugang, Sicherheitseinweisung und Arbeitsschutz. Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten werden, soweit nicht im Angebot enthalten, nach Aufwand berechnet.

  14. §14

    Beistellungen, Musterteile und Leihgeräte

    1. Der Kunde stellt Beistellungen kostenfrei, frei Einsatzort und in der vereinbarten Menge und Qualität bereit. Er steht dafür ein, dass ihre Nutzung keine Rechte Dritter verletzt, und stellt Birdwave von entsprechenden Ansprüchen frei.

    2. Musterteile und Versuchsmaterial dürfen in Versuchen verbraucht, bearbeitet oder beschädigt werden; ein Ersatz ist nicht geschuldet.

    3. Nach Projektende sendet Birdwave Beistellungen auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zurück. Verlangt der Kunde die Rücksendung nicht innerhalb von vier Wochen nach Projektende, darf Birdwave sie entsorgen.

    4. Leihweise überlassene Geräte bleiben Eigentum des Überlassenden. Veränderungen und Verschleiß durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat Birdwave nicht zu vertreten; im Übrigen haftet Birdwave nach § 19. Die Versicherung der Geräte obliegt dem Eigentümer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  15. §15

    Maschinensicherheit und CE-Konformität

    1. Birdwave legt im Angebot fest, ob eine vollständige Maschine, eine unvollständige Maschine oder Komponenten und Leistungen zur Integration geliefert werden.

    2. Liefert Birdwave eine vollständige Maschine, erstellt Birdwave für den vereinbarten Lieferumfang Risikobeurteilung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung.

    3. Liefert Birdwave eine unvollständige Maschine, Module oder Leistungen zur Integration in eine Gesamtanlage, ist der Kunde oder der von ihm beauftragte Integrator Hersteller der Gesamtanlage. Bei unvollständigen Maschinen liefert Birdwave die Einbauerklärung und die Montageanleitung.

    4. Versuchsaufbauten, Proofs of Concept, Demonstratoren und Prototypen sind keine in Verkehr gebrachten Maschinen und dürfen nicht im Produktionsbetrieb eingesetzt werden.

    5. Verändern der Kunde oder Dritte die Anlage nach Übergabe wesentlich, können die Herstellerpflichten auf sie übergehen. Für Folgen von Änderungen, die nicht mit Birdwave abgestimmt sind, haftet Birdwave nicht.

    6. Der Kunde ist als Betreiber für Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, wiederkehrende Prüfungen und den sicheren Betrieb verantwortlich.

  16. §16

    Abnahme

    1. Soweit eine Leistung einer Abnahme bedarf, wird Birdwave dem Kunden die Fertigstellung mitteilen.

    2. Der Kunde hat die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist anhand der vereinbarten Anforderungen zu prüfen.

    3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

    4. Gesetzliche Regelungen über die Abnahme und eine etwaige Abnahmefiktion bleiben unberührt.

    5. Bei Anlagen erfolgen eine Vorabnahme bei Birdwave und eine Endabnahme nach Inbetriebnahme beim Kunden, jeweils nach den im Angebot vereinbarten Kriterien und mit Protokoll.

    6. Leistungswerte wie Taktzeit, Verfügbarkeit oder Genauigkeit sind nur Abnahmekriterien, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Sie werden unter den vereinbarten Bedingungen gemessen, insbesondere hinsichtlich Teilequalität, Teilebereitstellung und Bedienpersonal.

    7. Unwesentliche Mängel werden in einer Mängelliste festgehalten und nachgebessert.

    8. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Fertigstellungsmitteilung unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Sie gilt ferner als erfolgt, sobald der Kunde die Leistung über einen Testbetrieb hinaus produktiv nutzt.

    9. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

  17. §17

    Untersuchungs- und Rügepflicht

    1. Soweit § 377 HGB Anwendung findet, hat der Kunde die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber Birdwave anzuzeigen.

    2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

    3. Eine Mängelanzeige soll den Fehler möglichst konkret beschreiben und, soweit verfügbar, Fotos, Videos, Seriennummern, Logdateien und Angaben zu den Betriebsbedingungen enthalten.

  18. §18

    Gewährleistung und Mängelrechte

    1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Bestimmungen.

    2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren grundsätzlich zwölf Monate ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist.

    3. Gesetzlich zwingende längere Fristen sowie Ansprüche aufgrund von Vorsatz, Arglist, ausdrücklich übernommener Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, grober Fahrlässigkeit oder zwingender Produkthaftung bleiben unberührt.

    4. Birdwave ist bei einem berechtigten Mangel zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

    5. Eine Rücksendung soll vorab mit Birdwave abgestimmt werden.

    6. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht für Schäden, die verursacht wurden durch:

      • normalen Verschleiß,
      • unsachgemäße Verwendung,
      • Verwendung außerhalb der angegebenen Spezifikationen,
      • falsche Installation,
      • Nichtbeachtung von Betriebs- oder Sicherheitshinweisen,
      • ungeeignete Umgebungsbedingungen,
      • nicht autorisierte Modifikationen oder Reparaturen,
      • vom Kunden verwendete ungeeignete Drittkomponenten oder
      • sonstige vom Kunden oder Dritten verursachte Eingriffe.
    7. Für Werkleistungen und Anlagen verjähren Mängelansprüche zwölf Monate nach Abnahme. Absatz 3 bleibt unberührt.

    8. Verschleißteile wie Sauger, Greiferfinger, Bänder, Schläuche und Dichtungen sind von der Gewährleistung ausgenommen, es sei denn, der Mangel bestand bereits bei Übergabe.

    9. Birdwave wählt die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder Neulieferung.

    10. Der Kunde ermöglicht Birdwave zur Fehleranalyse einen Fernzugriff auf die Anlage. Ist dies nicht möglich, trägt der Kunde den dadurch entstehenden Mehraufwand.

    11. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies erkennen können, ersetzt er Birdwave den Prüf- und Anfahrtsaufwand.

    12. Bei Proofs of Concept, Versuchen und Konzepten bestehen Mängelrechte nur hinsichtlich der vereinbarten Durchführung, nicht hinsichtlich eines bestimmten Ergebnisses.

  19. §19

    Haftung

    1. Birdwave haftet unbeschränkt:

      • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
      • für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
      • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
      • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
      • nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

    3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    5. Soweit gesetzlich zulässig und keine Haftung nach Absatz 1 besteht, haftet Birdwave insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden wie Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder entgangene Einsparungen.

    6. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Vertrag auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt.

    7. Für Datenverlust haftet Birdwave nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung angefallen wäre.

    8. Schadensersatzansprüche gegen Birdwave verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

    9. Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von Birdwave.

  20. §20

    Software und geistiges Eigentum

    1. Vorbestehende Software, Bibliotheken, Templates, Methoden, Modelle, Dokumentationen, technische Konzepte, Know-how und sonstiges geistiges Eigentum von Birdwave verbleiben bei Birdwave.

    2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten betrieblichen Zweck.

    3. Die Übertragung von Quellcode, ausschließlichen Nutzungsrechten, Weitervertriebsrechten oder Rechten zur Unterlizenzierung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

    4. Für Software und sonstiges geistiges Eigentum von Drittanbietern gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.

    5. Das Nutzungsrecht des Kunden an Konzepten, Layouts und Ergebnissen ist auf das jeweilige Projekt beschränkt. Eine Umsetzung durch Dritte oder eine Weitergabe an andere Anbieter bedarf der Zustimmung von Birdwave in Textform.

    6. Steuerungs- und Roboterprogramme werden, soweit nicht anders vereinbart, als lauffähige Programme ohne Quellcode überlassen.

    7. Birdwave darf in Projekten gewonnenes allgemeines Know-how sowie technische Erkenntnisse ohne Rückschluss auf den Kunden für eigene Zwecke nutzen, insbesondere zur Verbesserung der Birdwave-Plattform, etwa zur Eignung und Kompatibilität von Komponenten oder in Form anonymisierter Messwerte. Vertrauliche Informationen des Kunden nach § 25 sind hiervon ausgenommen.

  21. §21

    Referenzen

    1. Birdwave darf den Kunden mit Firma und Logo als Referenz nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

    2. Fotos, Videos und Visualisierungen eines Projekts veröffentlicht Birdwave nur mit Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert wird. Vertrauliche Informationen werden dabei unkenntlich gemacht.

  22. §22

    Kündigung von Projektverträgen

    1. Kündigt der Kunde einen Werk- oder Projektvertrag ohne wichtigen Grund, erhält Birdwave die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).

    2. Birdwave kann stattdessen pauschal die Vergütung für die erbrachten Leistungen, die nicht mehr vermeidbaren Kosten nach § 6 sowie 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil verlangen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags vorbehalten.

  23. §23

    Exportkontrolle

    1. Birdwave und der Kunde beachten die jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften.

    2. Der Kunde darf Produkte, Software oder technische Informationen nicht unter Verstoß gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen exportieren, reexportieren, übertragen oder verwenden.

    3. Der Kunde stellt Birdwave auf Anfrage die zur Prüfung erforderlichen Angaben zum Endverwender, Verwendungszweck und Bestimmungsland zur Verfügung.

    4. Birdwave ist nicht verpflichtet, eine Lieferung oder Leistung auszuführen, soweit dies gegen anwendbare Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstoßen würde.

  24. §24

    Gründungsphase und Handelsregistereintragung

    1. Birdwave wird durch die Birdwave Automation GmbH i. G., Campus-Boulevard 55, 52074 Aachen, betrieben.

    2. Die Gesellschaft befindet sich in Gründung und ist noch nicht in das Handelsregister eingetragen.

    3. Nach der Eintragung wird die Gesellschaft als Birdwave Automation GmbH fortgeführt. Birdwave aktualisiert dann die Firma und ergänzt Registergericht und Handelsregisternummer.

    4. Für Handlungen vor der Eintragung gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 11 GmbHG.

  25. §25

    Vertraulichkeit

    1. Beide Parteien behandeln vertrauliche technische, kaufmännische und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

    2. Dies gilt nicht für Informationen, die:

      • bereits öffentlich bekannt sind,
      • ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
      • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
      • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
      • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
    3. Bestehende gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen haben Vorrang.

  26. §26

    Datenschutz

    1. Birdwave verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften.

    2. Personenbezogene Daten können insbesondere zur Vertragsanbahnung, Auftragsbearbeitung, Lieferung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden.

    3. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von Birdwave unter birdwave.io/datenschutz.

  27. §27

    Rechtswahl und Gerichtsstand

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Aachen, Deutschland, soweit gesetzlich zulässig.

    3. Birdwave bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

  28. §28

    Schlussbestimmungen

    1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Birdwave und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

    2. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

    4. Es gilt diejenige Version dieser AGB, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.